Herstellungskosten

Stellen Unternehmen Güter für den Verkauf auf dem Markt oder die betriebseigene Verwendung her, wenden sie Herstellungskosten (HK) auf. Damit diese Kosten bilanzrechtlich korrekt erfasst werden, ist im Handelsgesetzbuch klar definiert, welche betrieblichen Aufwendungen hierzu zählen und wie sich die Kosten für die hergestellten Vermögensgegenstände berechnen.

Definition: Was sind Herstellungskosten?

Die Definition für Herstellungskosten ergibt sich aus dem § 255 Absatz 2 HGB (Handelsgesetzbuch). Die Vorschrift rechnet alle Aufwendungen zu den Produktionskosten, die für den Verbrauch von Gütern oder für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen anfallen. Dabei grenzt das Gesetz die Materialkosten von den Fertigungskosten ab. Neben Materialgemeinkosten und Materialeinzelkosten fallen bei der Herstellung von Gütern Fertigungsgemeinkosten und Fertigungseinzelkosten an. Darüber hinaus spielen bei der Ermittlung der Produktionskosten auch die Sondereinzelkosten der Fertigung, die Verwaltungsgemeinkosten und die Vertriebsgemeinkosten eine Rolle.

Das Steuerrecht kennt zudem anschaffungsnahe Herstellungskosten, die einem Unternehmen ausschließlich im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes entstehen. Nach der Definition des § 6 Absatz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) fallen anschaffungsnahe Herstellungskosten an, wenn das Unternehmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung umfassende Modernisierungsmaßnahmen an dem Gebäude vornimmt, dessen Kosten über 15 % der gesamten Anschaffungskosten für das Gebäude liegen.

Wie wirken sich die Herstellungskosten auf Ihr Unternehmen aus?

Herstellungskosten für betrieblich genutzte Vermögensgegenstände werden als Sachanlagegüter im Anlagevermögen einer Bilanz ausgewiesen. Da diese Vermögensgegenstände nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen betrieblich genutzt werden können, werden sie entsprechend ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer über mehrere Jahre abgeschrieben. Der Buchhalter nimmt die Abschreibung entsprechend den amtlichen AfA-Tabellen vor.

Jene Kosten, die bei der Herstellung von Gütern entstehen, die ein Produktionsbetrieb auf dem Markt absetzen möchte, weist das Unternehmen im Umlaufvermögen unter den Posten Bestand an fertigen und unfertigen Erzeugnissen beziehungsweise unter den Vorräten aus.

Wie werden die Herstellungskosten ermittelt?

Handelsrecht und Steuerrecht bestimmen, dass bei der Ermittlung der Kosten für die Herstellung von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern bestimmte Bestandteile einbezogen werden müssen. Daneben lässt der Gesetzgeber es zu, dass das Unternehmen weitere Bestandteile auf freiwilliger Basis hinzurechen kann.

Die Kalkulation der HK findet auf zwei Ebenen statt. Die Bestandteile, die in die Kalkulation einbezogen werden müssen, legen die Wertuntergrenze fest. Die Summe ergibt die aktivierungspflichtigen HK. Diese ermitteln sich auf dem folgenden Rechenweg:

Aktivierungspflichtige HK = Materialeinzelkosten + Fertigungseinzelkosten + Sondereinzelkosten der Fertigung + Materialgemeinkosten (MGK) + Fertigungsgemeinkosten

Die Hinzurechnung der freiwilligen Kostenbestandteile nimmt das Unternehmen wie folgt vor:

Aktivierungsfähige HK = Aktivierungspflichtige HK + Verwaltungsgemeinkosten + Vertriebsgemeinkosten + Fremdkapitalzinsen

Wieso ist eine Einteilung in fixe und variable Kostenbestandteile erforderlich?

Bei den Produktionskosten fallen Aufwendungen an, die in Abhängigkeit zum Produktionsprozess und zum Beschäftigungsstand des Unternehmens entstehen. Diese Aufwendungen werden als variable Kostenbestandteile bezeichnet. Darüber hinaus wendet das Unternehmen Kosten auf, die immer wieder – unabhängig von dem jeweiligen Produktionsprozess und der Anzahl der Mitarbeiter – entstehen. Dies sind die Fixkosten.

Im Gegensatz zu den Fixkosten kann ein Unternehmen die Höhe der variablen Kosten beeinflussen. Hierzu zählen z. B. Materialaufwand, Kosten für den Warenbezug, Fremdleistungen und Provisionen. Zu dem Fixkostenblock, den ein Unternehmen auch aufwenden muss, wenn keine Vermögensgegenstände hergestellt werden, zählen insbesondere die Miete für eine Produktionshalle und den Energiekosten.

Was unterscheidet Einzelkosten (EK) von Gemeinkosten (GK)?

GK unterscheiden sich von EK, weil sie einem Kostenträger nicht direkt zugerechnet werden können. Zu den typischen Gemeinkosten zählen z. B. die Aufwendungen für Strom, Heizung und Wasser. Einzelkosten (z. B. Rohstoffe oder Hilfsstoffe, die in dem hergestellten Produkt untergehen) können dem hergestellten Produkt dagegen direkt zugeordnet werden.

Warum ist die Ermittlung der Herstellungskosten wichtig?

Die Unterscheidung in fixe und variable Kostenbestandteile sowie in Einzel- und GK ist insbesondere für das interne Rechnungswesen von Bedeutung. Ein Unternehmen muss z. B. erkennen, dass mit den fixen Kosten Aufwendungen anfallen, wenn gerade keine Güter hergestellt werden.

Beispiel zur Ermittlung der Herstellungskosten

Ein Bäcker stellt in seiner Bäckerei Brot und Torten her. Seine Arbeitskosten setzen sich aus Materialeinzelkosten für die Beschaffung der Zutaten (50 Euro) und den MGK für die Lagerung der fertigen Brote und Torten (100 Euro) zusammen. Für die Beschäftigung eines Mitarbeiters wendete er Fertigungseinzelkosten in Höhe von 30 Euro (pro gebackenem Brot) auf. Darüber hinaus entstanden ihm als Fertigungsgemeinkosten Hilfslöhne in Höhe von 20 Euro. Insgesamt betrugen die Kosten für die Herstellung seiner Backwaren 200 Euro.

Schlusswort

Herstellungskosten müssen ebenso wie Anschaffungskosten in einer Bilanz ausgewiesen werden. Im vorstehenden Text haben Sie erfahren, wie sich diese Kosten ermitteln und worauf Sie bei der Berechnung achten müssen. Wünschen Sie hierzu weitere Informationen oder zu anderen Bereichen des Steuerrechts, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Nutzen Sie hierfür einfach die Kommentarfunktion.

Engin Kilit

Engin Kilit

Geschäftsführer eSteuerberatung.com

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Die Inhalte spiegeln lediglich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar und können eine Steuer- und/oder Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Gerne können Sie sich bei Fragen direkt an unsere Kanzlei wenden.

Inhaltsverzeichnis
Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on whatsapp

Kategorien:

Die neuesten Artikel:

Weitere Fragen

Stellen Sie Ihre Fragen

Sie haben Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel?

Schreiben Sie uns einfach eine Nachricht mit Ihrem Anliegen und wir melden uns bei Ihnen zurück!

Steuerberatung 2.0

Steuerberater wechseln
in drei Schritten

1. Formular ausfüllen

Füllen Sie das Formular 'unverbindliche Anfrage' aus. Wir senden Ihnen schnellstmöglich Ihr individuelles Angebot per Mail an die von Ihnen angegebene Mailadresse.

2. Angebot prüfen

Nachdem Sie Ihr individuelles Angebot erhalten haben, vereinbaren wir ein Termin mit Ihnen um unser Angebot zu erläutern. Dabei zeigen wir auf welche Leistungen unser Angebot alles inbegriffen hat und welche Sonderleistungen Sie zusätzlich buchen können.

3. Angebot zustimmen

Wenn Ihn unser Angebot zusagt, beginnen wir umgehend mit der von Ihnen gebuchten Leistungen. Wir teilen Ihren alten Steuerberater den Wechsel zur unserer Kanzlei mit. Richten Datev Unternehmen Online ein und beginnen sofort mit den arbeiten.

Unverbindliche Anfrage